Bei der Grundrente (§ 31 BVG) kommt es hinsichtlich der Höhe auf den GdS an. Sie muss wenigstens 25 betragen. Die Höhe beträgt gestaffelt aktuell:
30
40
50
60
70
80
90
100
146 €
199 €
266 €
337 €
467 €
565 €
678 €
760 €
Für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, gibt es einen Zuschuss von mindestens 30 €. Beschädigte mit einem GdS von 100 können darüber hinaus eine weitere monatliche Schwerstbeschädigtenzulage beanspruchen in Höhe von 88 € bis 542 €.
Die Grundrente hat eine Doppelfunktion. Sie enthält Elemente der Abgeltung eines ideellen und eines wirtschaftlichen Schadens.
Die ideelle Komponente soll dem Beschädigten einen Ausgleich für den Verlust an Gesundheit und Lebensfreude bringen, die wirtschaftliche Komponente soll vor allem die Mehraufwendungen, die durch die Schädigungsfolgen bei der Lebensführung entstehen, ausgleichen.
Die Grundrente hat keine allgemeine Unterhaltsfunktion !
Wegen ihres entschädigungsrechtlichen Charakters ist die Grundrente auch in anderen Rechtsgebieten geschützt.
Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder Alters oder aus anderen nicht zu vertretenen Gründen eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränkten Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kraftaufwand ausüben können.
Der Zweck der Ausgleichsrente besteht darin, dem Schwerbeschädigten ein gewisses Einkommensniveau zu garantieren. Damit hat die Ausgleichsrente mehr einen fürsorgerischen als entschädigungsrechtlichen Charakter.
Aufgrund des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente" (§ 29 BVG), gilt daher für die Ausgleichsrente wie für alle vom Einkommen abhändigen Leistungen, dass frühestens nach Abschluss einer Reha-Maßnahme eine Ausgleichsrente gezahlt werden kann.
Höhe der Ausgleichsrente (Stand: Juli 2018):
Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
50 oder 60
70 oder 80
90
100
467 EUR
565 EUR
678 EUR
760 EUR
Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern (§ 33 BVG sowie AusglV).
Solltet Ihr also laut Versorgungsamt eine Ausgleichsrente bekommen, diese entspricht aber nicht den oben genannten Zahlen, muss das nicht falsch sein, da die Leistung einkommensabhängig gezahlt wird, d.h. andere Einkünfte wie z.B. Erwerbsminderungsrente werden angerechnet.