Das OEG enthält keine eigenständigen Versorgungsleistungen. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 OEG der Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuwenden.
Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund verbleibender Schädigungsfolgen sowie einkommensabhändige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.
Der Leistungsumfang des OEG ist zum Teil größer als der einer gesetzlichen Krankenversicherung. So sind z.B. keine Zuzahlungen zu erbringen. Fahrtkosten zum Arzt werden erstattet und gegebenenfalls können zu den verordneten zusätzliche Therapiestunden bewilligt werden.
Achtung:
Eigentums- und Vermögensschäden werden nicht entschädigt. Ebenfalls wird kein Schmerzensgeld bezahlt.
Es wird eine Entschädigung für alle Gesundheitsschäden geleistet, die sich aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff ergeben, sowie für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung.
Psychische Beeinträchtigungen sind als Gesundheitsschäden anerkannt.
Das soziale Entschädigungsrecht sieht unterschiedliche Einzelleistungen vor: