Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Aktuelles:
Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, der das Soziale Entschädigungsrecht neu regelt.
Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten
Näheres dazu: SER
Derzeitige Gesetzeslage:
Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können nach dem OEG auf Antrag Heilbehandlungs-, Renten- und Fürsorgeleistungen erhalten.
Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern).
Leistungen können nur gewährt werden, wenn eine Person durch einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Angriff oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Eine Verurteilung der Straftat ist keine Voraussetzung für eine Bewilligung.
Werden Leistungen durch das OEG gewährt, gegen bestimmte gesetzliche Ansprüche nach § 5 OEG auf das Land über. Somit kann das Land gegenüber dem Täter Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Land versucht somit die Kosten beim Täter geltend zu machen. Sofern möglich werden bewilligte Leistungen somit beim Täter zurückgeholt. Dieser Übergang der Ansprüche auf den Staat ist nicht disponibel, wenn jedoch im Einzelfall erhebliche Nachteile für die antragstellende Person oder deren Angehörige zu befürchten sind, was in Fällen von sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung häufig der Fall ist, kann darauf verzichtet werden. Diese Nachteile sowie die Gründe für den Verzicht einer Strafanzeige sollten bei Antragsstellung schriftlich dargelegt werden.
Kostenträger:
Nach § 4 Abs. 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Bundesland verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist.
Gem. § 4 Abs. 3 OEG werden die Kosten zu 40% durch den Bund und zu 60% durch das Bundesland, in dem die Schädigung stattfand getragen.
In aller Regel werden die Kosten der Krankenbehandlung zunächst von der Krankenkassen getragen. Diese erhalten dann eine Pauschalzahlung von Bund und Ländern zum Ausgleich ihrer Vorleistungen.